Satzung

Satzung
„Verein der Freunde und Gönner der Freiwilligen Feuerwehr Birlenbach-Fachingen e.V.“
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen: „Verein der Freunde und Gönner der Freiwilligen Feuerwehr Birlenbach-Fachingen e.V.“. Er hat seinen Sitz in Birlenbach und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein der Freunde und Gönner der Freiwilligen Feuerwehr
Birlenbach-Fachingen e.V. hat die Aufgabe
a) das Feuerwehrwesen zu fördern
b) die Grundsätze des freiwilligen Feuerwehrwesens insbesondere durch
gemeinschaftliche Veranstaltungen und Übungen zu pflegen.
c) die sozialen Belange der Mitglieder, besonders der Einsatzabteilung sowie
die Pflege der Kameradschaft der inaktiven (ehemals aktiven)
Feuerwehrleute wahrzunehmen
d) die Jugendfeuerwehr zu fördern.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des § 52 der Abgabenordnung 1977.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften werden.
Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung, soweit er noch nicht dem Kreis der „Freunde der Feuerwehr“ beigetreten ist. Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern, Ehrenmitgliedern, Mitglieder der Jugendfeuerwehr und Mitglieder der Bambinifeuerwehr.
§ 4
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Auflösung von Personenvereinigungen, Verlust der Rechtsfähigkeit von juristischen Personen, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist schriftlich zu erklären und zwar spätestens drei Monate vor Schluss des jeweiligen Kalenderjahres.
Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied, das den Vereinszweck gefährdet oder sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht, mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist der Einspruch innerhalb eines Monats möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich vorzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet sodann endgültig über den Ausschluss. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft gehen sämtliche gegenüber dem Verein bestehende Rechtsansprüche unter. Forderungen des Vereins gegenüber ausscheidenden Mitgliedern bleiben erhalten.
§ 5
Ehrenmitglieder
Durch Beschluss des gesamten Vorstandes können Ehrenmitglieder ernannt werden. Zu Ehrenmitgliedern können nur solche Bürger und Gönner berufen werden, die sich um das Wohl des Vereins und dessen Zweck besonders verdient gemacht haben.
§ 6
Beiträge
1. Der Beitrag ist jährlich zu zahlen.
2. Neben dem Mitgliedsbeitrag können zur Förderung des Vereinszwecks freiwillige
Beiträge (Spenden) geleistet werden.
3. Eine Änderung des Mitgliedsbeitrages muss durch die Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
§ 7
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
Die Organe des Vereins sind verpflichtet, die Kosten der Geschäftsführung in angemessenen Grenzen zu halten und mit den verfügbaren Mitteln den größtmöglichen Erfolg im Sinne des Vereinszwecks anzustreben.
§ 8
Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a) Jährlich eine Hauptversammlung, die innerhalb der ersten drei Monate des
Kalenderjahres stattfinden muss.
b) Auf Beschluss des Vorstandes
c) Wenn 10 von Hundert der Mitglieder die Einberufung durch schriftliche
Erklärung unter Angabe der Gründe verlangen. In diesem Falle ist die
Versammlung spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der
genügenden Anzahl von Anträgen abzuhalten. Kommt der Vorsitzende
seiner Verpflichtung, die Mitgliederversammlung einzuberufen, nicht nach,
so gilt er als abberufen und aus dem Verein ausgeschlossen.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und zwar durch schriftliche Benachrichtigung oder Bekanntmachung im öffentlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde.
Zugleich mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin zu erfolgen. Der Versammlungsort kann nur der Sitz des Vereins sein.
§ 9
Befugnisse und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat ausschließlich Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten:
1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl von zwei Kassenprüfern
3. Entlastung des Vorstandes
4. Änderung der Satzung
5. Beitritt zu anderen Vereinen
6. Entscheidung über Einsprüche bei Ausschluss von Vereinsmitgliedern
7. Auflösung des Vereins
8. Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes
9. Eingebrachte Anträge
10. Ehrungen
11. Geschenke
12. Bericht der Kassenprüfer
13. Änderung des Mitgliedsbeitrages
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zweidrittelmehrheit ist bei Beschlüssen über Satzungsänderungen sowie Auflösung des Vereins erforderlich. Über jede Mitgliederversammlung muss ein Protokoll geführt werden, welches vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10
Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
einem Vorsitzenden
einem zweiten Vorsitzenden
einem Schriftführer
einem Kassierer
und sechs Beisitzern
Der jeweilige Wehrführer der Ortsfeuerwehr hat Sitz und Stimme im Vorstand.
Zu Sitzungen des Vorstandes lädt der Vorsitzende
oder der zweite Vorsitzende. Einladungen hierzu können schriftlich oder
mündlich erfolgen. Der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende, Schriftführer und
Kassierer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zwei Vorstandsmitglieder
vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich oder außergerichtlich.
§ 11
Wahlordnung
Die Wahlperioden der Vorstandsmitglieder betragen für alle drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer werden ebenfalls neu gewählt und setzen sich aus zwei Mitgliedern zusammen. Die Wahlperioden können vorzeitig beendet werden, wenn es die Mitgliederversammlung beschließt und eine Neuwahl zustande kommt. Personengemeinschaften und juristische Personen haben je Wahl nur eine Stimme.
§ 12
Pflichten des Vorstandes
Der Vorsitzende ist der Repräsentant des Vereins und vertritt den Verein in der Öffentlichkeit. Er hat den Vorstand zu Sitzungen zusammenzurufen und in diesen sowie in den Hauptversammlungen den Vorsitz zu führen. Außerdem hat der
Vorsitzende dem Kassierer die Belege und Rechnungen anzuweisen und mit dem Schriftführer den gesamten Schriftverkehr zu besprechen.
Der zweite Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden, falls letzterer verhindert ist, seine Tätigkeit auszuüben.
Der Schriftführer übernimmt den erforderlichen Schriftverkehr bei allen Sitzungen, Versammlungen usw.
Er verfasst einen Jahresbericht für die jeweiligen Jahreshauptversammlungen, der vom Vorsitzenden unterschrieben sein muss.
Er führt über die Anwesenheit der aktiven Mitglieder eine Liste und hat das Mitgliedsbuch zu verwalten.
Der Kassierer ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Kassen- und damit verbundenen Buchführung. Er ist verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu kassieren. Er darf Ausgaben nur vornehmen, wenn die Belege vom Vorsitzenden oder zweiten Vorsitzenden abgezeichnet sind. Er hat auf den Hauptversammlungen einen Kassenbericht zu verlesen, der vom Vorsitzenden unterschrieben sein muss.
§ 13
Ehrungen
Der Verein der Freunde und Gönner der Freiwilligen Feuerwehr Birlenbach-Fachingen e.V. stiftet ein Vereinsehrenabzeichen. Dieses Ehrenabzeichen gibt es in drei Stufen (Bronze, Silber und Gold).
a. Der engere Vorstand des Vereins entscheidet, welcher Personenkreis für die
Verleihung in Frage kommt. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. Der Rechtsweg
ist ausgeschlossen.
b. Für 10-jährige aktive Mitgliedschaft erhält der noch im aktiven Dienst stehende
Feuerwehrmann die bronzene Ehrennadel. Für 15-jährige aktive Mitgliedschaft die
silberne Ehrennadel. Für 20-jährige aktive Mitgliedschaft die goldene Ehrennadel.
c. Die Pflicht-Militärdienstzeit wird voll angerechnet. Die aktive Mitgliedschaft muss
ohne Unterbrechung abgeleistet werden. Für die Nachweise der Dienstzeit und führen der Anwesenheitsliste ist der Schriftführer verantwortlich.
d. Die Verleihung wird einmal im Jahr durchgeführt und zwar bei
Jahreshauptversammlungen oder Jubiläumsfeier.
e. Mitglieder, die sich durch besondere Verdienste im Verein verdient gemacht
haben, können auch durch eine höhere Stufe des Vereinsabzeichens, unabhängig
von den Dienstjahren geehrt werden.
f. Passiven Mitgliedern wird eine Urkunde nach einer Mindestmitgliedschaft von 25
Jahren überreicht.
§ 14
Sterbefälle
Stirbt ein aktives Mitglied, so beteiligt sich die gesamte aktive Feuerwehr in Uniform, unter Stiftung eines Kranzes, der vom Vorsitzenden oder zweiten Vorsitzenden am Grab bei der Beerdigung niedergelegt wird.
Beim Ableben eines passiven Mitgliedes stiftet der Verein einen Kranz oder eine Geldspende, welche von einem Vorstandsmitglied überreicht wird. Der Wert des Kranzes soll in beiden Fällen ortsüblich sein. Auf Wunsch der Angehörigen kann das Tragen zur Grabstätte übernommen werden.
§ 15
Geschenke und Stiftungen
Zur Verlobung erhält jedes aktive Mitglied eine Glückwunschkarte geschickt. Tritt ein aktives Mitglied in den Ehestand, so überreicht der Verein durch ein Vorstandsmitglied ein Geschenk. Der Wert des Geschenkes soll ortsüblich sein. Tritt ein passives Mitglied in den Ehestand, so wird eine Glückwunschkarte übersandt. Über sonstige Geschenke entscheidet grundsätzlich der engere Vorstand. Über Stiftungen jeglicher Art entscheidet der erweiterte Vorstand.
§ 16
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann von einer vereinsüblichen einberufenen Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 17
Vermögen
Das Vermögen des Vereins fällt bei der Auflösung desselben an die Gemeindeverwaltung Birlenbach-Fachingen, welche dasselbe vorläufig zu verwalten hat und zu gemeinnützigen Zwecken verwenden muss.
Anmerkung:
Das Vermögen besteht aus: pers. und techn. Gerät, evtl. Kontoguthaben und Bargeld.
§ 18
Gültigkeit der Satzung
Diese Satzung ist durch Beschluss der 1. Mitgliederversammlung am 4 Oktober 1983 in Kraft getreten. Die Satzung hat volle Verbindlichkeit für alle derzeitigen und später eintretenden Mitglieder.
Für die Richtigkeit zeichnen 7 Gründungmitglieder.